Tatort Bürgersteig oder Grünfläche ...der Tritt ins Glück ...
Die Freude am Spaziergang auf dem Bürgersteig oder im Park wird häufig durch Hundekot beeinträchtigt. Um dies zu vermeiden ist bereits in vielen Gemeindesatzungen geregelt, dass der Hundehalter die Hundehaufen beseitigen muss - bei Nicht-Einhaltung droht ein Bußgeld. In der Realität wird diese Strafe jedoch selten verhängt. Tritt ein Fußgänger mit seinen neuen Schuhen in einen Hundehaufen, so kann er einen Teil des Schadens vom Hundehalter einfordern. Die restlichen Kosten muss der Geschädigte meist selbst tragen, da er den Hundekot hätte bemerken müssen und ihn somit eine Mitschuld trifft. Wird er dagegen von einem Hund angegriffen, so "ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, dass der Tierhalter haftet, wenn der Hund jemanden verletzt oder etwas beschädigt", fügen die Juristen der D.A.S. hinzu.
Hundebesitzer müssen vielerorts mit Bußgeldern rechnen, wenn in städtischen Grünflächen oder auf Bürgersteigen Häufchen nicht mit Hundekotbeutel oder Taschentuch weggeräumt wurden. Deftige Strafen im ländlichen Bereich sind dagegen neu. So geschehen im Landkreis Neu-Ulm.
Nach einem Bericht der Augsburger Allgemeine Zeitung hatte hier ein Bauer auf seiner Wiese einen uneinsichtigen Hundebesitzer zum wiederholten Male dabei erwischt, wie dessen Hund sein Geschäft im zukünftigen Kuh-Grünfutter hinterließ. Polizei und Staatsanwalt bemühte der Landwirt daraufhin vergeblich, das örtliche Landratsamt war hilfreicher und verhängte gegen den Hundebesitzer ein Bußgeld wegen "illegaler Abfallentsorgung", das dieser auch bezahlte.
Der zweite Schritt des in Rage geratenen Landmanns: Wiese abmähen, Grünzeug zur Abfallentsorgung und ein Anwalt mit folgender Rechnung: Arbeitsstunden, Maschineneinsatz und entgangenes Tierfutter = 500 Euro. Da der Hundebesitzer in dem folgenden Rechtsstreit beim Amtsgericht nicht alle Fristen einhielt, erging schließlich ein so genanntes Versäumnis-Urteil. Neben 500 Euro Schadensersatz wurde dem Hundebesitzer auch auferlegt, zusätzlich die Kosten für den gegnerischen Anwalt und die Gerichtsgebühren zu zahlen.
Offen wäre der Ausgang des Rechtsstreits wohl gewesen, wenn sich der Hundehalter um alle Formalitäten und Fristen des Rechtsstreits gekümmert hätte. Unbeantwortet bleibt damit die Frage: Darf mein Hund auf das Feld oder die Wiese machen bzw. wann darf er das nicht?
Locker formuliert: Kack doch die Wand an! Geht nicht, wird auch teuer. Hundekotbeutel-Träger dieses Landes, ihr habt es nicht leicht. In Rechtsfragen ist das ja nicht das einzige Problemfeld. Im Wald steht der Förster mit (oft zurecht) wachsamem Auge und je nach Bundesland und Stadt gelten unterschiedliche Regeln für das Freilaufen von Hunden für städtische Grünflächen und Flussufer.
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